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9C_745/2007 ΓÇó Non-entry for inadequate appeal reasoning in health insurance case
9C_745/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIINov 14, 2007Dismissed
K.________ appealed a Zurich social insurance court decision that had struck the underlying case off the docket as moot. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the lower court's decisive mootness reasoning. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal. It waived court costs, which rendered the request for exemption from costs moot, but denied free legal representation because the appeal was manifestly inadmissible.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten und sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; fehlt eine solche sachbezogene Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei klarer Unzulässigkeit der Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein entsprechendes Gesuch gegenstandslos; unentgeltliche Verbeiständung setzt demgegenüber voraus, dass das Rechtsmittel nicht von vornherein unzulässig ist.
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9C_745/2007
Urteil vom 14. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von K.________ vom 16. Oktober 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2007 (betreffend Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit),
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei nach Abs. 2 der genannten Bestimmung in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337) zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist),
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger