Complaint inadmissible for lack of reasoning

9C_744/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIINov 14, 2007Inadmissible

Summary

K. filed a federal complaint against a cantonal non-entry decision in a health insurance dispute. The Swiss Federal Supreme Court held that the filing did not engage with the non-entry ruling and merely dealt with the merits of the underlying matter. It therefore refused to enter into the complaint in simplified procedure. No court costs were charged, but the request for free legal representation was denied because the complaint was manifestly inadmissible.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Ein Rechtsmittel hat die Begehren und eine hinreichende Begründung zu enthalten, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Richtet sich die Eingabe gegen einen Nichteintretensentscheid, genügt eine ausschliesslich materielle Auseinandersetzung mit der Streitsache nicht; erforderlich ist eine sachbezogene Kritik am Nichteintreten selbst. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei von vornherein unzulässiger Beschwerde entfällt die unentgeltliche Verbeiständung; die Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
9C_744/2007

Urteil vom 14. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, c/o Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8401 Winterthur, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2007.

Nach Einsicht
in die von K.________ erhobene Beschwerde vom 16. Oktober 2007 gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134),
dass der Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist),
dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein unzulässig war,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementnon-entry decisionfree legal aidcourt costssocial insurance