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9C_713/2010 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in old-age pension case
9C_713/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IIISep 27, 2010Inadmissible
H.________ appealed a Federal Administrative Court decision concerning the calculation of his old-age pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 42 BGG: it lacked any case-specific, substantiated explanation as to why the binding factual findings of the lower court, in particular on the unproven insurance affiliation from April 1995, were wrong or legally erroneous. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. The Court exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss in gedrängter Form sachbezogen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische oder ungehörige Vorbringen genügen nicht. Wird nicht aufgezeigt, weshalb die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig sein sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei dieser Verfahrenslage kann ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
{T 0/2}
9C_713/2010
Urteil vom 27. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 betreffend Berechnung der Altersrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die (über weite Teile in ungehöriger Form abgefasste) Beschwerde, auch soweit sie Rügen formeller Art enthält, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen eindeutig nicht genügt, da sie keine sachbezogene Begründung enthält; es kann den Ausführungen nicht entnommen werden, inwiefern die für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in den entscheidwesentlichen Punkten, namentlich der nicht beweisbaren Versicherungsunterstellung ab April 1995, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Schmutz