Non-entry for insufficiently reasoned health-insurance appeal

9C_706/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 8, 2013Inadmissible

Summary

The appellant challenged a cantonal judgment concerning health insurance, but his federal appeal lacked the required substantiated reasoning. The Supreme Court held that the filing did not explain how the factual findings were manifestly wrong or how federal law was violated. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Because there was no valid timely appeal, legal aid was refused. Owing to the circumstances, the court waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Bestreitung der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht und der Prämienzahlung genügt nicht. Die Rüge hat sich mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen auseinanderzusetzen. Fehlt es an einer gültigen, fristgerecht eingereichten Beschwerde, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Full text

{T 0/2}

9C_706/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. August 2013,

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin, entgegen der Bezeichnung im angefochtenen Entscheid, die SWICA Krankenversicherung AG ist, was als redaktionelles Versehen ohne Weiteres von Amtes wegen zu korrigieren ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass es insbesondere zur Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordenisses klar nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 134 II 244 E. 2.2 S. 246), das gesetzlich vorgesehene Versicherungsobligatorium und die damit verbundene Pflicht zur Prämienbezahlung (Art. 3 und 61 KVG) - in an Ungebührlichkeit grenzender Weise (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) - unter Verweis auf das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV) in Abrede zu stellen (Art. 190 BV; vgl. auch Art. 36 BV),
dass im Übrigen die Krankenversicherung den Beschwerdeführer auf die gesetzlich vorgesehene Prämienverbilligung (Art. 65 KVG; thurgauisches Gesetz vom 25. Oktober 1995 über die Krankenversicherung [RB 832.1]) hinwies,
dass mangels einer (fristgerecht eingereichten) gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Keywords

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