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9C_705/2010 ΓÇó Inadequate reasoning leads to non-entry on appeal
9C_705/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 1, 2010Inadmissible
The appellant challenged a cantonal decision concerning supplementary benefits to AHV/IV, but his filing did not contain proper requests or sufficient reasoning. The Federal Supreme Court held that the brief failed to comply with the minimum requirements of Art. 42 BGG and did not adequately contest the factual findings under Art. 97 BGG. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eintreten auf eine Beschwerde nur bei rechtsgenüglichem Antrag und hinreichender Begründung. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische oder sachfremde Vorbringen genügen nicht. Soweit die Sachverhaltsrüge erhoben wird, ist substanziiert aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig und rechtserheblich sein sollen. Fehlen solche Ausführungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1).
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9C_705/2010
Urteil vom 1. Oktober 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 30. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde, welche sich zu den noch Verfahrensgegenstand bildenden Punkten nicht äussert, sondern zu einer Vielzahl von prozessfremden Fragen, diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Oktober 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Scartazzini