Non-entry for insufficiently reasoned social security appeal

9C_674/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 17, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in old-age and survivors' insurance against a cantonal non-entry decision. It held that the filing did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the cantonal court's reasons and did not show any violation of federal law. As the deficiency was manifest, the court did not grant a period to cure it and, in simplified proceedings, declared the appeal inadmissible. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthält, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensgrund, liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfristansetzung auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Art. 108 BGG). Kosten dürfen ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen entfallen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Full text

9C_674/2013

{ T 0/2 }

Urteil vom 17. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. September 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. September 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 16. September 2013 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein, insbesondere Bundesrecht verletzen soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen, weshalb die Vorinstanz auf die Eingabe vom 29. August 2013 nicht eintrat, gänzlich fehlt und aus diesem Grunde keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt (BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59, C 60/01 E. 2),
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

Keywords

non-entryreasoning requirementinadmissibilitysocial insurancecourt costssimplified proceedings