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9C_669/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned disability insurance appeal
9C_669/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IIISep 28, 2010Dismissed
S.________ appealed to the Federal Supreme Court against the Luzern Administrative Court's decision concerning entitlement to an invalidity pension. The Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG, because the appellant failed to engage with the challenged reasoning or show why the binding factual findings were incorrect. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal. Owing to the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Antragstellung genügt nicht. Wer die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht substanziiert als unrichtig rügt und sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. In einem solchen Fall ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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9C_669/2010
Urteil vom 28. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 29. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde des S.________ vom 20. August 2010 gegen den Entscheid desselben Gerichts vom 29. Juli 2010 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente und in die (innert der Beschwerdefrist) verbesserten Eingaben vom 1. und 8. September 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da die verbesserten Eingaben zwar ein Rechtsbegehren enthalten, aber eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid noch immer vermissen lassen, indem den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art bleibt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann