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9C_663/2012 ΓÇó No entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case
9C_663/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIISep 17, 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal in a disability-insurance matter did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it contained no legally sufficient prayer for relief and no adequate reasoning. Any challenge to the factual findings under Art. 97 para. 1 BGG was likewise insufficiently substantiated. The appellant’s request for restoration of the missed deadline to pay the cost advance had to be directed to the Federal Administrative Court, not raised in the federal appeal. The Court therefore issued a non-entry decision and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde sowie Nicht-Eintreten bei ungenügender Rüge. Die Beschwerdeschrift hat ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten; fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, soweit aufgezeigt wird, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft ist. Ein Begehren um Wiederherstellung einer versäumten Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses ist nicht mittels Beschwerde an das Bundesgericht, sondern beim vorinstanzlichen Gericht zu stellen (consid. 1).
{T 0/2}
9C_663/2012
Urteil vom 17. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Juli 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. August 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die sinngemäss beantragte Wiederherstellung der versäumten Frist zur Einzahlung des vorinstanzlich eingeforderten Kostenvorschusses nicht mittels Beschwerde beim Bundesgericht, sondern mit einem Gesuch beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müsste,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Widmer