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9C_656/2007 ΓÇó Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in invalidity insurance case
9C_656/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IIINov 6, 2007Inadmissible
K. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in an invalidity insurance dispute. The Court held that the appeal did not meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained no sufficient prayer and no intelligible reasoning showing federal-law error. In simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the Court therefore did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant under Art. 66 BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 lit. a BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerde muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, welche aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Die blosse Kritik am angefochtenen Entscheid genügt nicht; der Begründungsmangel kann nicht durch pauschale Verweise ersetzt werden. Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegerprinzip.
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9C_656/2007
Urteil vom 6. November 2007
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. August 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 16. August 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts Bundesrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. November 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard