Non-entry for insufficiently reasoned appeal in invalidity insurance case

9C_652/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IIIOct 9, 2009Dismissed

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Omnilex summary

C.________ appealed a Federal Administrative Court decision in an invalidity insurance matter but filed only an objection notice and promised to submit reasons later. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG and also that the appellant lacked standing because the lower court had already remitted the case in line with her own request for reinstatement of time limits. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung enthält, aus der sich ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Ankündigen einer späteren Begründung genügt nicht. Zudem setzt die Beschwerdelegitimation eine eigene praktische Beschwer voraus; fehlt diese, weil der Vorinstanzentscheid dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis entspricht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG kann auf die Eingabe ohne Kostenauflage nicht eingetreten werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Full text

{T 0/2}
9C_652/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009, worin C.________ ausführte, sie lege "Widerspruch" gegen das Urteil vom 13. Juli 2009 und die Verfügung vom 18. März 2009 ein und werde eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachliefern, da es ihr in der vorgegebenen Zeit nicht möglich gewesen sei, alle für den Fall relevanten Unterlagen zu beschaffen, geschweige denn sich rechtlich beraten zu lassen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin innert Beschwerdefrist keine weitere Eingabe eingereicht hat,
dass sodann im angefochtenen Urteil mit der Rückweisung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zwecks Behandlung des Gesuchs vom 2. April 2009 um Wiederherstellung der Frist dem vorinstanzlichen Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis entsprochen wurde, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte, was indes Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bildet (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Keywords

non-entryappeal admissibilityreasoned appealstandinginvalidity insurancecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal satisfied the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Extracted holding

No. The filing lacked a proper request and did not show in a legally sufficient way why the factual findings or legal reasoning were wrong.

Extracted reasoning

An appeal must contain requests and reasons in concise form. The submission failed to explain any violation of law or any incorrect factual finding within the meaning of Art. 97(1) BGG.

Key legal question

Whether the appellant had standing to appeal despite the Federal Administrative Court having remitted the matter to the IV office for treatment of the request for reinstatement of time limits.

Extracted holding

No. The contested decision effectively granted the appellant's own request, so it was not clear how she remained aggrieved under Art. 89(1)(c) BGG.

Extracted reasoning

Since the lower court remitted the matter for treatment of the reinstatement request, the appellant did not demonstrate a practical legal interest affected by the decision.

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