Territorial jurisdiction for appeal against disability insurance decision

9C_65/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IIIAug 5, 2011Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dismissed the appeal by the Aargau IV office against the Zurich court's refusal to enter into the merits for lack of territorial jurisdiction. The court held that the insured person's residence and the issuance of the contested decision in Aargau meant that Zurich was not competent under Art. 58(1) ATSG or Art. 69(1)(a) IVG. It also did not examine the cantonal cost allocation further for lack of sufficient reasoning. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG; territorial jurisdiction for judicial review of an IV decision; the competent cantonal insurance court is determined by the statutory venue rules and, where applicable, by the issuing authority and the insured person's residence. An appellate court may confirm a non-entry decision if the appeal does not establish jurisdiction in the asserted canton. A challenge to cantonal cost allocation must be sufficiently reasoned under Art. 42 Abs. 2 BGG; otherwise it is not examined. Unsuccessful appellants bear the federal costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
9C_65/2011

Urteil vom 5. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Januar 2011.

Nach Einsicht
in die - eigenhändig unterzeichnete - Verfügung vom 19. November 2010, mit welcher die "IV-Stelle Aargau" zulasten des B.________ in X.________ (nachfolgend: Versicherter), eine Rentenherabsetzung verfügte,
dass der Versicherte, mit Blick auf den "Verfügungsteil 2", welcher die "IV-Stelle Zürich" und als Rechtsmittelinstanz das "Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich" erwähnt, ferner gestützt auf ein Schreiben der "SVA Aargau, Ausgleichskasse, Leistungen" vom 14. Dezember 2010, wonach "unsere Ausgleichskasse (...) die Verfügung im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Zürich erlassen" habe, die Verfügung vom 19. November 2010 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht eingetreten ist, die Gerichtskosten von Fr. 250.- der IV-Stelle des Kantons Aargau auferlegt und diese verpflichtet hat, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Beschluss vom 7. Januar 2011),
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur materiellen Prüfung zurückzuweisen,

in Erwägung,
dass das zürcherische Gericht mit einer in allen Teilen überzeugenden Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt hat, dass es mit Blick auf den Wohnsitz des Versicherten bei Beschwerdeerhebung im aargauischen X.________ einerseits, den Erlass der Verfügung vom 19. November 2010 durch die IV-Stelle des Kantons Aargau anderseits, weder nach Art. 58 Abs. 1 ATSG noch nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zur materiellen Prüfung der Beschwerde zuständig ist,
dass sämtliche Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde nichts an der unterschriftlich bekräftigten Urheberschaft der IV-Stelle des Kantons Aargau an der Verfügung vom 19. November 2010 ändern,
dass von einem Erlass dieser Verfügung durch die IV-Stelle des Kantons Zürich keine Rede sein kann,
dass damit das zürcherische Gericht zu Recht seine örtliche Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Verfügung vom 19. November 2010 verneint hat, was den einzigen Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ausmacht,
dass über alle anderen Gesichtspunkte nicht zu urteilen ist, vielmehr es nötigenfalls Sache des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau sein wird, die davon zu unterscheidende Frage von Amtes wegen frei zu prüfen, ob die IV-Stelle des Kantons Aargau ihrerseits zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2010 überhaupt zuständig war,
dass - wenn es sich so verhalten sollte, wie in der Beschwerde ausgeführt wird - die IV-Stelle des Kantons Aargau auf die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG hingewiesen sei, welche Möglichkeit zur Korrektur (formell) fehlerhafter Verwaltungsverfügungen in casu selbst nach Überweisung der Sache an das aargauische Versicherungsgericht noch besteht, dies um ein weiteres unnützes Beschwerdeverfahren zu vermeiden,
dass die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht näher zu prüfen ist,
dass die Beschwerdeführerin unterliegt und daher die Kosten des bundesgerichtlichen Prozesses zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke

Keywords

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