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9C_628/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal
9C_628/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IIISep 20, 2010Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appellant’s two identical submissions did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because they contained no legally sufficient request and no intelligible reasoning challenging the factual findings or legal assessment of the cantonal judgment. It therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, the court waived the levy of court costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG. The cantonal judgment was not reviewed on the merits.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine gedrängte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Genügen Eingaben diesen Mindestanforderungen nicht und lässt sich insbesondere keine substantiierte Rüge gegen die Sachverhaltsfeststellung oder die rechtliche Würdigung entnehmen, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
9C_628/2010
Urteil vom 20. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 25. Juni 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 2. August 2010 an G.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von G.________ am 12. August 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden inhaltlich gleich lautenden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer