Appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_57/2014Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMar 3, 2014Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against the Zurich social insurance court judgment did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. The brief failed to address the decisive findings of the lower court, did not show manifestly incorrect fact-finding, and raised an unallowable new allegation of health deterioration. The appeal was therefore not entered upon in simplified procedure. The request for free legal aid was denied, and reduced court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt wurde; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Werden die Sachverhaltsrügen nicht substanziiert begründet und werden neue Tatsachen ohne Zulässigkeitsgrund vorgebracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels gültiger Beschwerde entfällt die unentgeltliche Rechtspflege. Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Erw. 1-4).

Full text

9C_57/2014 {T 0/2}

Urteil vom 3. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. November 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Januar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - namentlich in E. 3.5.1 und 3.7 des angefochtenen Entscheids - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen,
dass ebenso wenig dargelegt wird, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) erfolgt sein soll, zumal die Andeutung einer gesundheitlichen Verschlechterung ohnehin neu und daher unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zwar eine Verletzung von Art. 17 ATSG rügt (vgl. Art. 95 BGG), dabei indessen mit keinem Wort auf den von der Vorinstanz zugrunde gelegten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) Bezug nimmt, was klar nicht genügt,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die (reduzierten) Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Keywords

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