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9C_488/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in IV claim
9C_488/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIJul 16, 2013Inadmissible
O. challenged a cantonal judgment concerning invalidity insurance benefits. The Federal Supreme Court held that the complaint failed to meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal court’s decisive finding that, as a homemaker, she did not reach a pension-entitling degree of invalidity and had no claim to vocational measures. The court therefore declined to enter into the complaint under Art. 108 BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nur, wenn sie sich in gedrängter Form mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, namentlich mit dem tragenden Nichteintretens- oder Sachentscheidgrund der Vorinstanz, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
{T 0/2}
9C_488/2013
Urteil vom 16. Juli 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Mai 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juni 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013 betreffend Invalidenleistungen,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz vermissen lässt, wonach die ausschliesslich als Hausfrau zu qualifizierende Beschwerdeführerin selbst bei Berücksichtigung der vom Hausarzt attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreicht (Art. 28 Abs. 2 IVG) und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels einer ausserhäuslichen Tätigkeit ohnehin entfallen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger