Federal appeal inadmissible for missing attachment and inadequate reasoning

9C_403/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIJul 9, 2013Inadmissible

Summary

A.________ GmbH filed a federal appeal against a Zurich Social Insurance Court decision concerning occupational pension matters. After the Federal Court ordered it to submit the challenged decision, the company failed to cure the defect and instead filed only an unrelated employment contract. The Court held that the appeal was formally defective and, in any event, insufficiently reasoned because it did not make clear what pension-law issue was actually being contested. The single judge therefore declined to enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, 3 und 5 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 BGG; unzulässige Beschwerde bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids und ungenügender Begründung. Wird der Mangel der fehlenden Beilage trotz gerichtlicher Fristansetzung nicht behoben, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Eine Beschwerde genügt zudem nur dann den Begründungsanforderungen, wenn sie sich hinreichend mit dem Streitgegenstand und den entscheidrelevanten tatsächlichen Umständen auseinandersetzt; rudimentäre, den rechtlichen Anknüpfungspunkt offenlassende Vorbringen reichen nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entscheiden; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Full text

{T 0/2}

9C_403/2013

Urteil vom 9. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen einen Entscheid (Verfügung)
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 8. April 2013.

Nach Einsicht
in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 16. Mai 2013 (Poststempel) gegen einen "Entscheid Verfügung" vom 8. April 2013 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2013 mit der Aufforderung, es sei der vorinstanzliche Entscheid einzureichen, welcher der erneuten Eingabe vom 27. Mai 2013 aber nicht beigelegt wurde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, welche ihrer Eingabe vom 16. Mai 2013 zwar einen Empfangsschein für Gerichtsurkunden betreffend eine Verfügung (BV.2013.00025) des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2013, nicht jedoch diese selber beilegte, vom Bundesgericht am 17. Mai 2013 auf diesen Mangel hingewiesen und aufgefordert wurde, gegebenenfalls die Verfügung BV.2013.00025 einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin dem Bundesgericht an neuen Akten einzig einen am 23./26. August 2012 zwischen dem Verein A.________ und M.________ als Krippenleiterin per 1. September 2012 auf unbeschränkte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag einreichte,
dass die Beschwerdeführerin damit den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 in fine BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 17. Mai 2013 angesetzten, am 28. Mai 2013 abgelaufenen Frist behoben hat, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 16. Mai 2013 einzig geltend gemacht hat, M.________ sei nicht von ihr, der A.________ GmbH, beschäftigt gewesen, und als Reaktion auf die bundesgerichtliche Verfügung vom 17. Mai 2013 neu einzig den erwähnten auf den Verein A.________ lautenden Arbeitsvertrag eingereicht hat,
dass diese rudimentären Vorbringen dem Bundesgericht keine genügende Beurteilungsgrundlage liefern, wie es das Gesetz verlangt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), ergibt sich doch daraus nicht, ob es um die berufsvorsorgerechtliche Anschluss-, Versicherungs- oder Beitragspflicht geht und bleiben die für die Entscheidung dieser Fragen erheblichen Umstände, namentlich in zeitlicher Hinsicht, völlig im Dunkeln,
dass infolgedessen eine offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt, weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerde einzelrichterlich (Art. 108 Abs. 2 BGG) von der Hand zu weisen ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Keywords

admissibilityformal defectreasoned appealoccupational pensionsnon-entrycourt costs