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9C_403/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently substantiated appeal in health insurance case
9C_403/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMay 25, 2012Dismissed
The appellant challenged the Aargau Insurance Court's refusal to enter into a sick-pay claim, seeking payment for 12 November 2010 to 3 January 2011. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the cantonal court's procedural dismissal grounds or show any legal error. The court therefore declared the appeal inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. It also declined, for the time being, to impose a fine for vexatious litigation, but expressly warned counsel against further similar deficient filings. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik oder die bloße Wiederholung des Rechtsbegehrens genügen nicht. Wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich auf den prozessualen Nichteintretensgrund, nicht eingegangen und bleibt die Rüge der Sachverhaltsfeststellung unbegründet, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei mutwilliger Prozessführung kann eine Ordnungsbusse nach Art. 33 Abs. 2 BGG in Betracht fallen; ein Hinweis auf diese Möglichkeit kann genügen, wenn von einer Sanktion im Einzelfall abgesehen wird.
{T 0/2}
9C_403/2012
Urteil vom 25. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens,
Beschwerdeführer,
gegen
KSM Versicherung,
Heerenwiesen 20, 8051 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Mai 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mit Beschwerde vom 11. Mai 2012 - einmal mehr - die Auszahlung von Krankentaggeldern für die Zeit vom 12. November 2010 bis 3. Januar 2011 beantragt wird (vgl. bereits das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 9C_491/2011 vom 27. Juni 2011) und der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, er habe am 6. Januar 2011 nicht beim Vertrauensarzt erscheinen können, auf sein Ersuchen um einen neuen Termin aber keine Rückmeldung erhalten,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug nimmt auf die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz (Nichteintreten mangels Vorliegens eines Einspracheentscheides; Verzicht auf Überweisung der Sache an die Krankenversicherung wegen abgelaufener Rechtsmittelfrist),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit einer Vielzahl ungenügender Eingaben an das Bundesgericht gelangt und wiederholt auf die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift hingewiesen wurde,
dass er somit selbst bei einem Minimum an Sorgfalt um die offensichtliche Unzulässigkeit der im vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerde hätte wissen müssen,
dass mutwillige Prozessführung zur Auferlegung einer Ordnungsbusse führen kann (Art. 33 Abs. 2 BGG; MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 17 und 20 zu Art. 33 BGG),
dass gegenwärtig auf das Auferlegen einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Prozessführung verzichtet, der Rechtsvertreter indessen für den Fall künftiger vergleichbarer Beschwerdeerhebungen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Mai 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle