Complaint inadmissible for insufficient reasoning

9C_402/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIJun 7, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court declared the complaint inadmissible in an AHV matter because the filing did not contain a proper request and failed to explain in a legally sufficient manner how the cantonal non-entry decision or the factual findings violated federal law. The court therefore applied the simplified procedure under Art. 108 BGG and did not charge court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie weder ein rechtsgenügliches Begehren noch eine hinreichende Begründung enthält. Die Begründung hat in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; soweit Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist darzutun, weshalb die Feststellungen offensichtlich unrichtig bzw. rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt es daran, kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; von der Erhebung von Gerichtskosten kann abgesehen werden.

Full text

{T 0/2}

9C_402/2013

Urteil vom 7. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 8. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. April 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Keywords

inadmissibilityreasoned appealformal requirementssocial insurancecourt costs