Late appeal and insufficient reasoning before Federal Supreme Court

9C_300/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIIApr 19, 2012Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint in AHV proceedings. The filing of 2 April 2012 was out of time because the Federal Administrative Court decision had already been served on 7 October 2011 and the appeal period expired on 7 November 2011. The appellant's reference to illness, supported only by a brief medical certificate listing diagnoses and medication, was insufficient to justify treating the filing as a request for reinstatement. In addition, the complaint failed to meet the requirement to explain legal error under Art. 42(2) BGG. The court waived costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 50 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintreten auf verspätete und ungenügend begründete Beschwerde. Eine Rechtsschrift kann nur ausnahmsweise als Gesuch um Wiederherstellung der Frist behandelt werden, wenn der Hinderungsgrund hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht ist. Bloss pauschale Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ohne nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Verhinderung genügen nicht. Unabhängig davon setzt die Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG voraus, dass konkret aufgezeigt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
9C_300/2012

Urteil vom 19. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin und Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. September 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 7. Oktober 2011 an der von O.________ bezeichneten Adresse in der Schweiz zugestellt worden war,
dass das Rechtsmittel somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 7. November 2011 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer die Verspätung mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung begründet, bezüglich welcher er ein ärztliches Attest vom 31. Oktober 2011 beilegt, das sich auf die Nennung von Diagnosen und verschriebenen Medikamenten beschränkt,
dass dieses Vorbringen mangels genügender Substantiierung nicht dazu führen kann, die Rechtsschrift als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (Art. 50 Abs. 1 BGG) zu behandeln,
dass im Weiteren auf die Beschwerde auch unter Annahme der Fristwahrung nicht eingetreten werden kann, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern der angefochtene Entscheid, wonach der Rentennachzahlungsanspruch hinsichtlich eines Teils der Betreffnisse verwirkt ist, Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass aus diesen Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub

Keywords

appeal deadlinereinstatement of deadlineinsufficient reasoningnon-entrycourt costssocial insurance