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9C_255/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in health insurance case
9C_255/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMar 29, 2012Inadmissible
B.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment concerning a health insurance premium claim. The Court held that the appeal failed to meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and sufficient reasoning showing legal error in the cantonal decision. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal and, exceptionally, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerde muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, so ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Pauschale Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung genügt nicht; die blosse Wiederholung bereits vorgebrachter Standpunkte ersetzt die Auseinandersetzung mit dem kantonalen Urteil nicht. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
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9C_255/2012
Urteil vom 29. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG,
Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern 15,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 16. Februar 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Februar 2012 in Sachen Prämienforderung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, was insbesondere auch für die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens der VISANA vom 19. Februar 2010 gilt (angefochtener kantonaler Gerichtsentscheid S. 9 E. 3.2 letzter Absatz), auf welches sich der Beschwerdeführer erneut beruft,
dass wegen ungenügender Begründung des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz