Non-entry on appeal against non-contested remand decision

9C_165/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIMar 12, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court declared inadmissible an appeal by the insured person against the cantonal judgment that had remanded the case to the IV office and fixed party compensation at CHF 2,000. The appellant sought only a higher compensation amount. The Court held that, because the remand decision was not materially challenged, immediate appeal was unavailable; the compensation issue could be raised later against the final decision under Art. 93(3) BGG, and no irreparable harm was shown. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 93 Abs. 3 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision with respect to ancillary party compensation. A remand decision that is not challenged on the merits is not immediately appealable in public law matters. The portion concerning party compensation may be attacked together with an appeal against the final decision. If no irreparable disadvantage is threatened, there is no exception to the general inadmissibility of such an appeal (consid. 2). Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG governs the allocation of costs in the simplified non-entry procedure.

Full text

{T 0/2}
9C_165/2013

Urteil vom 12. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. Januar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2013 (Poststempel) betreffend die Höhe der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 23. Januar 2013 zugesprochenen Parteientschädigung,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 24. März 2011 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen hat (Dispositiv-Ziffer 1),
dass es die IV-Stelle verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3),
dass dieser gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und beantragen lässt, es seien ihm unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Parteikosten im Betrag von insgesamt Fr. 6'274.80 zuzusprechen,
dass nach der mit BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 begründeten Rechtsprechung auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen - wie hier - materiell nicht angefochtenen Rückweisungsentscheid nicht einzutreten ist,
dass das im Rückweisungsurteil mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren Entschiedene durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass dem Beschwerdeführer, sollte die nach erfolgter Abklärung von der IV-Stelle zu erlassende Verfügung nicht streitig werden, der direkte Weg ans Bundesgericht zur Rüge des die Parteientschädigung betreffenden Punktes offen steht (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647; Urteil 9C_117/2010 vom 23. Juli 2010 E. 3.2 mit Hinweisen) und daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht,

dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Keywords

admissibilityremand decisionparty compensationirreparable harmnon-entrycourt costssocial insurance