Non-entry due to insufficient reasoning in BVG appeal

9C_131/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IIIFeb 19, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a BVG matter against a Federal Administrative Court non-entry decision. It held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the lower court's decisive reasons concerning presumed proper delivery of the pickup notice and the consequences of evidentiary failure. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. It also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bleibt eine solche Auseinandersetzung aus, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird im Rahmen von Art. 108 BGG nicht eingetreten, kann nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Full text

{T 0/2}
9C_131/2013

Urteil vom 19. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
F.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Erlenring 2, 6343 Rotkreuz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2013 gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag auf materielle Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht enthält, der Begründung indessen in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach im Falle einer gegen Empfangsbestätigung versandten Sendung rechtsprechungsgemäss die - widerlegbare - Vermutung gilt, der Postangestellte habe die nach erfolglosem Zustellungsversuch auszustellende Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers gelegt und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen, womit im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (SZZP 2009 S. 24, 9C_753/2007 E. 3 mit Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

Keywords

admissibilityreasoning requirementsnon-entrysimplified procedureburden of proofpension lawcourt costs