Unfallversicherung: rentenverweigerung nach Einkommensvergleich

8C_976/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVJan 7, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's appeal against the Canton of Glarus Administrative Court. It held that although the accident left a permanent pain syndrome and justified a 5% integrity award, the insured retained full earning capacity in adapted light to medium work. Because he voluntarily did not fully exploit this capacity and the actual low income from his small garage business was not decisive, the invalid income was properly based on LSE statistics. No accident-related loss of earnings entitled him to a UVG invalidity pension. Court costs of CHF 750 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 18 Abs. 1 UVG; Invalidenrente nach UVG setzt eine unfallbedingte Erwerbseinbusse voraus. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist grundsätzlich auf statistische Löhne abzustellen, wenn die tatsächliche Erwerbssituation nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht als massgeblicher Vergleichsmaßstab taugt. Entscheidet sich die versicherte Person trotz zumutbarer Restarbeitsfähigkeit freiwillig für eine nicht ausgeschöpfte, niedrig remunerierte selbstständige Tätigkeit, verletzt sie die Schadenminderungspflicht; der daraus erzielte geringe Verdienst ist dann nicht massgebend (E. 4.1 f.). Die Verwendung der LSE-Tabellenlöhne ist in diesem Fall bundesrechtskonform. Offensichtlich unbegründete Beschwerden können im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden; die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
8C_976/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
T.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 28. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren 1979, war als angelernter Maschinenführer/ Einrichter für die Firma S.________ AG tätig und verdiente 2001 einen Lohn von Fr. 3'900.- (mal dreizehn pro Jahr). In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich bei einem Berufsunfall am 4. April 2001 verschiedene Schnittwunden am linken Unterarm und an beiden Beinen zuzog. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und entrichtete ein Taggeld. Der Versicherte kehrte nicht mehr an seinen angestammten Arbeitsplatz zurück. Gemäss Bericht des Spitals A.________ vom 18. Juli 2001 konnte die Behandlung am 11. Juli 2001 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 12. Juli 2001 abgeschlossen werden. Obwohl er laut eigenen Angaben nach dem Unfall nie mehr beschwerdefrei war, trat T.________ am 13. August 2001 als Einrichter in der Abkanterei der Firma G.________ AG bei einem Monatslohn von Fr. 4'300.- (mal dreizehn pro Jahr) eine neue Arbeitsstelle an und war in dieser Eigenschaft wiederum obligatorisch bei der SUVA versichert. Am 31. Januar 2002 stiess er bei einem Fehlgriff seine Operationsnaht vom 4. April 2001 an der linken adominanten Hand gegen eine Metallkante. Bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit löste die G.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2002 auf. Der Hausarzt Dr. med. B.________ schloss die Behandlung am 28. Juni 2002 vorläufig ab und attestierte dem Versicherten ab 10. Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab 1. Juli 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 8. Juli 2002). Gemäss Auskunft des Arbeitsamtes vom 12. Juli 2002 bezog er seit 1. Juli 2002 bei voller Arbeitsfähigkeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Rückfallweise liess er durch Dr. med. B.________ der SUVA am 13. September 2005 melden, dass er bei seiner nunmehr selbstständigerwerbend ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker stets unter Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks mit Ausstrahlung in den Unterarm leide. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA dem Versicherten für das ihm als Unfallfolge dauerhaft verbleibende posttraumatische neuropathische Schmerzsyndrom am linken Unterarm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG (Verfügung vom 30. Januar 2008). Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 4. August 2008 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des T.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt T.________ beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache "im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_277/2009 vom 19. Juni 2009 E. 1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen sind im kantonalen Entscheid grundsätzlich richtig dargestellt worden. Darauf wird verwiesen.

3.
Letztinstanzlich blieb unangefochten, dass dem Versicherten aus den Unfällen vom 4. April 2001 und 31. Januar 2002 eine dauerhafte Beeinträchtigung der gesundheitlichen Unversehrtheit (neuropathische Symptomatik nach Schnittverletzung am linken Unterarm) verbleibt, welche die SUVA durch Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % abzugelten hat. Laut Bericht vom 27. September 2007 zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung steht sodann fest, dass dem Beschwerdeführer trotz Unfallrestfolgen eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit - ohne krafterheischendes bimanuelles Zupacken sowie ohne hämmernden und vibrierenden Einsatz der linken, adominanten Hand - vollschichtig zumutbar ist. Hinsichtlich der Prüfung einer allenfalls verbleibenden unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist schliesslich unbestritten, dass der Versicherte ohne Unfallfolgen in der angestammten unselbstständigen Erwerbstätigkeit 2008 ein Einkommen von Fr. 55'740.- erzielt hätte.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet einzig, beim Einkommensvergleich hätten Verwaltung und Vorinstanz ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens hinsichtlich des Valideneinkommens auf das "überaus bescheidene Erwerbseinkommen" abstellen müssen, welches er seit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Garagist tatsächlich verdient habe.

4.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass bei der Ermittlung des hypothetisch trotz Unfallrestfolgen zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens (Invalideneinkommen) nicht auf das tatsächlich realisierte, überaus bescheidene Einkommen aus dem im Jahre 2004 selbstständigerwerbend eröffneten kleinen Garagenbetrieb abzustellen ist. Statt dessen bestimmten Verwaltung und Vorinstanz das Invalideneinkommen basierend auf dem Einkommen, welches mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer nach der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im gesamtschweizerischen Durchschnitt aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors gemäss Zeile "TOTAL" der Tabelle TA1 laut LSE 2006 verdienten.

4.2 Was der Versicherte hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Er widerspricht sich selber, indem er geltend macht, er habe "erkennen müssen, dass er als Folge der unfallbedingten Beschwerden in seinem angestammten Beruf als Mechaniker nicht mehr tätig sein" könne, weshalb er nach längerer Arbeitslosigkeit - statt Sozialhilfe zu beziehen - einen kleinen Garagenbetrieb aufgebaut habe. Gegenüber einem Aussendienstmitarbeiter der SUVA beschrieb der Beschwerdeführer am 6. September 2007 die von ihm zu erfüllenden Aufgaben als typische Tätigkeiten eines Automechanikers (Servicearbeiten, insbesondere Ölwechsel, Kerzenwechsel, Auspuff- und Bremsarbeiten), welche er üblicherweise als selbstständigerwerbender Garagist zu verrichten habe. Bei schweren Arbeiten würden ihm Verwandte und Kollegen behilflich sein. War dem Versicherten bei Eröffnung des selbstständigerwerbend geführten Garagenbetriebes klar, dass er unfallbedingt Mechanikerarbeiten nicht würde ausführen können, so verzichtete er in Verletzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen) aus freien Stücken darauf, die ihm verbleibende, ab 1. Juli 2002 attestierte Arbeitsfähigkeit (E. 3 hievor) durch Ausübung einer angepassten Tätigkeit in zumutbarer Weise voll auszuschöpfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die SUVA dabei Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzte. Waren nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Hinblick auf die Bestimmung des hypothetischen, als gesunde Person erzielbaren Vergleichseinkommens die praxisgemäss geforderten Voraussetzungen für das Abstellen auf die tatsächliche beruflich-erwerbliche Situation des Versicherten nicht erfüllt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen), haben die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht das Invalideneinkommen rechtsfehlerfrei basierend auf den LSE-Tabellenlöhnen ermittelt. Gegen den gestützt darauf durchgeführten Einkommensvergleich erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwände. Somit bleibt es dabei, dass er keine unfallbedingte Erwerbseinbusse erleidet, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) begründet. Der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. August 2008 betreffend Verneinung des Rentenanspruchs bestätigte, ist nicht zu beanstanden.

5.
5.1 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli

Keywords

invalidity pensionincome comparisonstatistical wagesearning capacityself-employmentdamage mitigationintegrity compensationunfall insurance

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the insured was entitled to an invalidity pension under UVG

Extracted holding

No. The insured suffered no compensable loss of earning capacity after the accident because his invalid income was correctly determined using statistical wages, leaving no pension-relevant disability.

Extracted reasoning

He had full work capacity in adapted light to medium work. Because he voluntarily failed to exploit his remaining capacity in an adapted occupation and the prerequisites for relying on his actual self-employment income were not met, the authorities properly used LSE table wages for the income comparison.

Key legal question

Whether the use of LSE table wages for the invalid income was unlawful

Extracted holding

No. The lower court correctly applied the relevant case law and there was no procedural violation.

Extracted reasoning

The actual low income from the small garage business was not a suitable benchmark for the hypothetical invalid income; statistical wages were appropriate.

Key legal question

Whether the cantonal decision upholding the SUVA opposition decision should be set aside

Extracted holding

No.

Extracted reasoning

The appeal was manifestly unfounded.

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