Non-entry for insufficiently reasoned disability insurance appeal

8C_96/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 5, 2013Inadmissible

Summary

R. appealed a Zurich social insurance court judgment concerning disability insurance. The Federal Court held that the complaint did not satisfy the formal reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act because it did not engage with the decisive lower-court reasoning and only raised appellatory criticism, including a generic equality argument. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The Court waived court costs for equitable reasons, rendering the legal aid request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court requires a concise but specific substantiation showing, with reference to the decisive reasoning of the cantonal judgment, which federal provisions or rights were violated. Merely appellatory criticism, or a general assertion of unequal treatment without addressing the determinative grounds, does not meet the duty to state reasons. If the complaint is manifestly insufficiently reasoned, the Court does not enter into the matter in simplified proceedings (consid. 1). Where court costs are waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, a request for legal aid becomes moot (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
8C_96/2013

Urteil vom 5. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 29. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2012 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 31. Januar 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe des Versicherten vom 1. Februar 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Januar und 1. Februar 2013 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht werden, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids betreffend ein Taggeld gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz namentlich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzen, wobei sie weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch der in bloss pauschaler und wiederum appellatorischer Weise gestützt auf Art. 8 BV erhobene Einwand ungleicher Behandlung seiner "ähnlich(en) Ausgangslage" mit derjenigen anderer "Kursteilnehmer" nichts ändert, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 31. Januar 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, es sei dem Beschwerdeführer unbenommen, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Übernahme des Sprachkurses als Teil der Umschulung zu stellen,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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