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8C_938/2012 ΓÇó Appeal discontinued after withdrawal; no court costs
8C_938/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVDec 14, 2012Dismissed
The appellant withdrew her appeal against the judgment of the Lucerne Administrative Court in an unemployment insurance matter. The Federal Supreme Court, by the presiding judge, discontinued the proceedings and waived court costs. The order was notified to the parties, the cantonal administrative court, the cantonal office for economy and labour, and SECO.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt durch Verfügung im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, insbesondere wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Der Rückzug der Beschwerde beendet das Verfahren ohne materielle Behandlung des Rechtsmittels.
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8C_938/2012
Verfügung vom 14. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern vom 12. November 2012.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 1. Dezember 2012, worin G.________ die Beschwerde vom 14. November 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 12. November 2012 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz