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8C_934/2012 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal
8C_934/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVDec 6, 2012Inadmissible
P.________ appealed a Zurich Social Insurance Court judgment in an invalidity insurance matter. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because the appellant merely disputed the findings on the disability assessment method and residual work capacity without showing specific legal error. The newly filed medical report dated 7 November 2012 was an inadmissible new submission under Art. 99 BGG. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und an die Anfechtung von Sachverhaltsfeststellungen. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht. Wird die Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig gerügt, ist im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb sie willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Bei offensichtlichem Begründungsmangel ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten.
{T 0/2}
8C_934/2012
Urteil vom 6. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. November 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,
dass die Beschwerdeführerin die Feststellungen der Vorinstanz zur anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich/gemischte Methode) und zur Restarbeitsfähigkeit zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,
dass sie statt dessen mit dem Arztbericht vom 7. November 2012 ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) einreicht,
dass sie auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt,
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel