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8C_894/2009 ΓÇó Non-entry for inadequate reasoning in social insurance appeal
8C_894/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVNov 2, 2009Dismissed
F.________ appealed against the Bern Administrative Court's refusal of free legal aid in an invalidity-insurance matter. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not show any legal error or incorrect factual findings under Art. 97 BGG. In simplified procedure, the Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Because the appeal was also filed by the appellant's mother without authorization, the Court noted the defect and waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei offensichtlich unzureichender Eingabe. Das Rechtsmittel hat einen klaren Antrag und eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten; pauschale Kritik genügt nicht. Wird weder dargetan, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll, noch inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein soll, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_894/2009
Urteil vom 2. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
F.________,
vertreten durch seine Mutter,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 24. September 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. September 2009, worin ein Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die von der Mutter des Beschwerdeführers überdies ohne Vollmacht eingereichte Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel