Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_883/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVNov 29, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the Zurich Social Insurance Court’s decision did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG. It lacked a proper prayer for relief and did not show, with sufficient reasoning, any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding. References to a medical report did not remedy the deficiency. The Court therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an die Begründung der Beschwerde werden strenge formelle Anforderungen gestellt. Das Rechtsmittel hat ein rechtsgenügliches Begehren und eine gedrängte, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten, aus der sich ergibt, inwiefern Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Bloss appellatorische Vorbringen oder die Bezugnahme auf einzelne Aktenstücke genügen nicht. Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Gerichtskosten sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

8C_883/2010 {T 0/2}

Urteil vom 29. November 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Regula Schwaller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. August 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 22. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die Einwendungen bezüglich des Berichts von Dr. med. X.________ nichts ändern,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. November 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Keywords

admissibilityappeal reasoningformal requirementsnon-entrysocial insurancecourt costs