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8C_880/2013 ΓÇó Proceedings struck out after withdrawal of appeal
8C_880/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVMay 22, 2014Dismissed
SUVA withdrew its appeal against the judgment of the Thurgau Administrative Court. The Swiss Federal Supreme Court therefore struck the proceedings from the docket. Applying the rules on withdrawal and discontinuance, the court also decided, exceptionally, not to levy court costs. The order was communicated to the parties, B.________, the cantonal administrative court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde als Erledigungsgrund: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben. Eine Kostenauflage entfällt nicht zwingend, doch kann nach Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, namentlich bei der prozessualen Erledigung durch Rückzug.
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8C_880/2013
Verfügung vom 22. Mai 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
B.________,
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 21. Mai 2014, worin die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Oktober 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Hofer