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8C_835/2011 ΓÇó Inadmissibility of complaint for insufficient reasoning
8C_835/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IVDec 7, 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the Appenzell Ausserrhoden High Court decision in an accident-insurance matter did not meet the mandatory reasoning standards of the Federal Supreme Court Act. The filing failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment in a legally substantiated way and was largely limited to appellatory criticism and repetition of earlier arguments. The court therefore issued a non-entry decision without setting a time limit to cure the defect. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; zulässige Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Wird keine hinreichende Begründung eingereicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; eine Nachfrist zur Verbesserung ist in diesem Fall nicht anzusetzen (consid. 1).
{T 0/2}
8C_835/2011
Urteil vom 7. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des F.________ vom 10. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2011,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 10. November 2011 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche die seinerzeitige Rechtsvertreterin des Versicherten schon vor dem kantonalen Obergericht eingereicht hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar Berichte verschiedener, im vorinstanzlichen Entscheid zitierter Ärzte aufführt, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz