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8C_8/2009 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal
8C_8/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 6, 2009Dismissed
R. appealed a cantonal unemployment-insurance decision to the Federal Supreme Court. The court held that the brief did not meet the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it contained no legally sufficient request and no adequate reasoning, and the factual criticism did not show why any correction would be decisive under Art. 97 BGG. In simplified procedure, the court therefore did not enter into the appeal. It waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG, rendering the request for free legal aid moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde. Die Rechtsschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Sachverhaltsrügen ist aufzuzeigen, dass und weshalb die verlangte Berichtigung für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Beschränkt sich die Eingabe auf pauschale Beanstandungen oder fehlt ein rechtsgenüglicher Antrag, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_8/2009
Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 7. Januar 2009 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von R.________ am 8. Januar 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur insoweit gerügt werden kann, als die Korrektur des Sachverhalts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, womit es auch am Beschwerdeführer liegt, dies in der Rechtsschrift aufzuzeigen, ansonsten diese bezogen auf die Sachverhaltsrüge den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass die, sich auf die Beanstandung eines einzigen Punkts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkenden, überdies keinen rechtsgenüglichen Antrag enthaltenden Eingaben des Beschwerdeführers dieser Anforderung nicht entsprechen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel