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8C_797/2007 ΓÇó Appeal discontinued after withdrawal
8C_797/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IVFeb 15, 2008Withdrawn
The appellant withdrew her federal appeal in an unemployment insurance matter. The Swiss Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and ordered that no court costs be levied. The cantonal judgment was not reviewed on the merits.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Wird das bundesgerichtliche Rechtsmittel vor Entscheid zurückgezogen, ist das Verfahren ohne materielle Prüfung als erledigt abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren durch den Instruktionsrichter beziehungsweise die zuständige Einzelrichterin; eine Kostenauflage unterbleibt nach Art. 66 Abs. 2 BGG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kostenverzicht erfüllt sind. Der Rückzug bewirkt die Beendigung des Verfahrens und macht eine Sachbeurteilung gegenstandslos (vgl. Erw. 1-2).
{T 0/2}
8C_797/2007
Verfügung vom 15. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Arbeitslosen-kasse des Kantons Luzern (wira), Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. Januar 2008, worin B.________ die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Abteilung Zentrale Dienste, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz