Social welfare appeal dismissed for inadequate reasoning

8C_794/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVOct 9, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a social welfare appeal against a Zurich Administrative Court decision. It held that the appellant failed to comply with the federal reasoning requirements for a complaint directed against a cantonal-law decision, especially the qualified duty to plead constitutional violations. Because the submission contained no concrete constitutional argument, the Court did not enter into the appeal. No court costs were charged, so the request for free legal proceedings became moot.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung einer Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Bei Rügen gegen die Anwendung bloss kantonalen Rechts ist eine selbständige Rüge des kantonalen Rechts ausgeschlossen; der Beschwerdeführer hat vielmehr substanziiert darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Begründungspflicht; das Bundesgericht prüft solche Rügen nicht von Amtes wegen. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wenn keine Gerichtskosten erhoben werden, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Full text

{T 0/2}
8C_794/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts dergleichen vorbringt,
dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

social welfareadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrycourt costsfree legal aid

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the federal pleading and reasoning requirements for a challenge to a cantonal-law decision.

Extracted holding

The appeal did not set out, in a sufficiently specific manner, which constitutional rights were violated; it was therefore inadmissible.

Extracted reasoning

Under Art. 42 and 106 BGG, a party must explain concisely and specifically how the challenged decision violates law; for constitutional complaints, qualified reasoning is required. The appellant made no such submissions.

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