Non-entry due to insufficient reasoning in IV appeal

8C_729/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVOct 8, 2010Inadmissible

Summary

The claimant appealed an IV matter to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal social insurance judgment. The court held that the appeal did not meet the statutory requirements of Art. 42 BGG because it failed to set out, in a legally reasoned way, why the cantonal findings were wrong or the decision unlawful. The filing merely repeated medical observations and did not address the challenged findings or legal reasoning. The court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108 BGG and waived court costs under Art. 66(2) BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95, 97 Abs. 1 und 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine in gedrängter Form gehaltene, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthalten. Es genügt nicht, den Sachverhalt oder ärztliche Einschätzungen bloss erneut darzustellen; vielmehr ist konkret darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (consid. 1). Bei geringem Streitwert oder besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Full text

{T 0/2}
8C_729/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. September 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. September 2010 an D.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in den daraufhin von D.________ am 13. September 2010 kommentarlos eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom 12. September 2010,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass es indessen nicht genügt, lediglich den Gesundheitszustand und die Einschätzung des Hausarztes der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wieder zu geben, ohne aufzuzeigen, inwiefern die dazu ergangenen Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass demnach die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel

Keywords

social insuranceinvalidity insuranceappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costs