Non-entry for lack of constitutional reasoning in public employment appeal

8C_710/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVSep 6, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to comply with the substantiation requirements applicable to a decision based on cantonal law. He did not claim or explain any violation of constitutional rights as required by Arts. 42(2) and 106(2) BGG. The court therefore did not address whether the cantonal decision on competence and file inspection was itself an appealable partial or interlocutory decision. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen bei auf kantonalem Recht beruhenden Entscheiden. Wird ein kantonalrechtlich begründeter Entscheid angefochten, muss die Beschwerdeschrift klar dartun, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen und inwiefern dies zutrifft; die blosse Kritik an der Anwendung kantonalen Rechts genügt nicht. Fehlt eine solche verfassungsrechtliche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Frage der Anfechtbarkeit als Teil- oder Zwischenentscheid nach Art. 91 und 93 BGG braucht dann nicht geprüft zu werden (vgl. E. 1).

Full text

{T 0/2}
8C_710/2010

Urteil vom 6. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schulrat der Sekundarschule B.________,
Beschwerdegegner,

Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, Rheinstrasse 31, 4410 Liestal.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 26. Mai 2010,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im angefochtenen Kollegialentscheid darüber befand, wer innerhalb des Gerichtes zur Behandlung der gegen die verfahrensleitende Verfügung der kantonalen Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 3. Dezember 2008 erhobenen Beschwerde zuständig sei,
dass es dabei erwog, gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO/BL liege die Zuständigkeit zur Beurteilung einer gegen Zwischenverfügungen nach § 43 Abs. 2bis VPO/BL erhobenen Beschwerde bei der präsidierenden Person der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
dass es weiter ausführte, beim im Streit stehenden Anfechtungsobjekt (Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Ergänzung von Beweisanträgen durch die kantonale Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion [BKSD]) handle es sich - zumindest was die Verweigerung der Akteneinsicht anbelange - um eine solche Zwischenverfügung,
dass es daraus schloss, die Angelegenheit sei weiter vom Präsidium der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zu behandeln.
dass es darüber hinaus auf aufsichtsrechtliche Vorbringen gegen verschiedene Exponenten der Verwaltung und Regierung u.a. wegen fehlender Zuständigkeit nicht eintrat,
dass dieser Entscheid gestützt auf kantonales Recht ergangen ist, weshalb es gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG am Beschwerdeführer liegt, in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll (BGE 134 I 313 E. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254),
dass dabei die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund darstellt (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, wenn er zwar den Entscheid kritisiert und dabei teilweise kantonale Bestimmungen anruft, ohne indessen die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zu behaupten, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz konkret dagegen verstossen haben soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb auch nicht näher der Frage nachzugehen ist, inwiefern es sich beim angefochtenen Entscheid überhaupt um einen anfechtbaren Teil- und/oder Zwischenentscheid nach Art. 91 und 93 BGG handelt,
dass mit Blick auf die gesamten Umstände in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

admissibilityconstitutional reasoninginterlocutory decisionpublic employmentcourt costsfile inspection