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8C_706/2007 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out and costs imposed
8C_706/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IVMay 8, 2008Withdrawn
The appellants withdrew their appeal against the judgment of the Zug Administrative Court in an unemployment insurance dispute. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket. It held that a withdrawn appeal must be discontinued under Art. 71 BGG in conjunction with Art. 73(1) BZP and in the procedure of Art. 32(2) BGG. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 500 pursuant to Art. 66(1) and (3) BGG.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens und Kostenfolgen. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Kosten werden grundsätzlich den Beschwerdeführern auferlegt; eine abweichende Kostenverteilung setzt besondere Gründe voraus. Die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren durch Verfügung des Präsidenten (consid. sinngemäss).
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8C_706/2007
Verfügung vom 8. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin K.________, B.________, T.________, S.________, O.________, R.________, A.________ und H.________ die Beschwerde vom 9. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz