Federal Supreme Court refuses to enter on unemployment insurance appeal

8C_681/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVOct 17, 2013Inadmissible

Summary

The claimant appealed a cantonal unemployment insurance decision to the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal failed to comply with the requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not properly allege a violation of federal law. After the court had pointed out the defects and no corrected submission followed, the appeal was declared inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs were waived.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung vor Bundesgericht. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und konkret aufzeigen, welche Bundesrechtsnormen oder verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; rein appellatorische oder pauschale Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Bleibt eine ungenügend begründete Eingabe trotz gerichtlichen Hinweises innert Rechtsmittelfrist unverbessert, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenverlegung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann bei den gegebenen Umständen zum Verzicht auf Gerichtskosten führen.

Full text

{T 0/2}

8C_681/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des F.________ vom 18. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2013,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. September 2013, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwer-den hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hin-gewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Ent-scheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und wes-halb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundes-gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),

dass die Beschwerde vom 18. September 2013 den vorgenannten Er-fordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei sie namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,

dass hieran auch die in weiten Teilen appellatorische Kritik aufwei-senden bzw. in bloss pauschaler Weise erhobenen Einwendungen unter anderem einer Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vor-gebracht werden,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anfor-derungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 20. September 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in An-wendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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