Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_622/2008Federal Supreme Court / Public Law Division IVNov 7, 2008Inadmissible

Summary

The appellant filed a federal appeal against a cantonal unemployment-insurance judgment. After being informed of the formal requirements, he submitted additional arguments, but these still did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court in a sufficiently substantiated way. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory requirements of Art. 42 BGG and was therefore clearly inadmissible. It did not levy court costs and consequently treated the request for free legal proceedings as moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Ein Rechtsmittel ist nur gültig begründet, wenn die Beschwerdeschrift in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Bloss appellatorische oder unsubstantiierte Einwendungen genügen nicht, auch nicht hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Fehlt eine solche Begründung trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Formvorschriften, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
8C_622/2008

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 14. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juli 2008,
in die nach Erlass der Verfügung vom 13. August 2008 betreffend Kostenvorschuss bzw. der Mitteilung vom 13. August 2008 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von E.________ am 15. August 2008 zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 12. und 15. August 2008 mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Zumutbarkeit der Arbeitsstelle nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 13. August 2008 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz

Keywords

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