Non-entry for insufficiently reasoned appeal in unemployment insurance case

8C_611/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVSep 14, 2010Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the appeal in an unemployment insurance case did not meet the mandatory reasoning requirements. The appellant failed to engage with the decisive considerations of the cantonal judgment and did not substantiate any violation of federal law or any manifestly incorrect finding of facts. Despite an earlier warning that the defect could only be cured within the appeal period, the filing remained insufficient. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; admissibility of a federal appeal requires specific requests and a reasoned challenge to the decisive grounds of the contested judgment. A merely abstract or unsubstantive complaint, which does not engage with the essential reasoning and does not show a violation of federal law or manifestly erroneous fact-finding, is insufficient. If the defect is not cured within the appeal period despite warning, the court shall not enter into the matter under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
8C_611/2010

Urteil vom 14. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des O.________ vom 16. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an O.________ vom 20. Juli 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 16. Juli 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des Gesundheitszustandes nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Keywords

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