Non-entry due to insufficiently reasoned appeal

8C_560/2011Federal Supreme Court / Public Law Division IVNov 11, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in unemployment insurance against a cantonal judgment. It held that the appellant's submissions did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because they contained no request and did not engage in a sufficiently concrete way with the cantonal court's reasoning. The defects were not cured within the appeal period despite a prior warning. The Court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. In light of the circumstances, it waived the imposition of court costs.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde. Die Beschwerde hat Begehren und eine hinreichend substantiierte Begründung zu enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Fehlen Begehren oder genügende Rügen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; ein Mangel kann nur innert Beschwerdefrist behoben werden. Unterbleibt dies trotz ausdrücklichen Hinweises des Bundesgerichts, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten bei den gegebenen Verhältnissen.

Full text

{T 0/2}
8C_560/2011

Urteil vom 11. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse Thurgau,
Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Juli 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 25. Juli 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2011, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht von B.________ am 1. August 2011 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie kein Begehren enthalten und sich der Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 29. Juli 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

unemployment insuranceadmissibilityreasoned appealformal requirementsnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the formal requirements under Art. 42 BGG and could be entered into.

Extracted holding

The appeal did not contain any request and did not engage specifically enough with the cantonal court's reasoning; therefore it was not a valid legal remedy within the time limit.

Extracted reasoning

A federal appeal must include requests and reasoning showing, in a concise manner, how the challenged decision violates law. The appellant failed to address the decisive reasoning and did not sufficiently challenge the relevant factual findings under Art. 97(1) BGG, despite being warned that defects could only be cured within the appeal period.

Key legal question

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extracted holding

No court costs were imposed exceptionally.

Extracted reasoning

Given the circumstances, the court exercised its discretion to refrain from charging costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

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