Non-entry for insufficiently reasoned and late appeal

8C_554/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVAug 7, 2009Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the insured person's appeal against the cantonal social insurance judgment. It held that the filing did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning. In addition, the later submission was lodged after the 30-day deadline. The Court therefore found no valid appeal and applied the simplified non-entry procedure. As an exception, it waived court costs, making the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde und Fristwahrung: Die Beschwerdeschrift muss einen auf den angefochtenen Entscheid bezogenen, sachbezogenen und hinreichend substanziierten Angriff enthalten; es genügt nicht, bloss ein rechtsgenügliches Begehren zu stellen. Wird die Begründungspflicht offensichtlich nicht erfüllt und ist zudem die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Begründung ist grundsätzlich ausgeschlossen; die Nachreichung fehlender Beilagen ist davon zu unterscheiden (vgl. Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Bei Anwendung von Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet der Abteilungspräsident.

Full text

{T 0/2}
8C_554/2009

Urteil vom 7. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des G.________ vom 8. Juni 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. März 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2009 betreffend Verfahrensfragen sowie Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden dem Bundesgericht zugesandte Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststempel) nebst Nachreichung des angefochtenen Entscheids,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da, abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren, sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass zudem die Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststempel) nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist und sich auch aus diesem Grunde als unzulässig erweist,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der angefochtene Entscheid nachgereicht worden ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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