Social assistance appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_552/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVAug 24, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing against the Bern Administrative Court decision on social assistance did not satisfy the formal requirements for a federal appeal. It neither contained a proper request nor an intelligible reasoning addressing the cantonal court's grounds. The appellant's additional request for an DNA test regarding his father's remains was new matter outside the scope of the cantonal proceedings and therefore inadmissible. The Court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 82 ff., Art. 95 f., Art. 99 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Anforderungen an Antrag und Begründung der Beschwerde; neues Begehren. Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Blosses Abweichen von der streitgegenständlichen Thematik oder das erstmalige Vorbringen eines ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrens liegenden Begehrens vermag die Begründungsanforderungen nicht zu ersetzen und ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten; Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG erlassen werden.

Full text

{T 0/2}
8C_552/2010

Urteil vom 24. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt,
Predigergasse 5, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juni 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2010,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwieweit Vorschriften durch die Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht indessen nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, geschweige denn anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein soll,
dass er statt dessen allein um "un test A.D.N. (acide désoxyribo nucléique) de la dépouille de mon père enterrer à Tunis" ersucht, was indessen ausserhalb des vor Vorinstanz streitig Gewesenen liegt und daher auch nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens erhoben werden kann (Art. 82 und Art. 99 Abs. 2 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich weder einen zulässigen Antrag noch eine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Keywords

social assistanceinadmissibilityreasoned appealnew mattercourt costs