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8C_518/2013 ΓÇó Non-entry on appeal against remand decision
8C_518/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVSep 3, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the cantonal judgment remanding the case for additional investigations was an interlocutory decision. The insurer failed to show either irreparable harm under Art. 93(1)(a) BGG or that immediate admission of the appeal would spare significant time and expense under Art. 93(1)(b) BGG. The appeal was therefore not entered into in simplified proceedings, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision. A cantonal decision annulling an objection decision and remanding the matter for further clarification is an interlocutory decision. An appeal is admissible only if the appellant substantiates irreparable disadvantage within the meaning of Art. 93 para. 1 lit. a BGG or shows that immediate admission would lead to a final decision and thereby save a significant amount of time and costs for extensive evidence under lit. b. Mere obviation of ordered additional investigations is insufficient; if neither ground is demonstrated, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal in the simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG.
{T 0/2}
8C_518/2013
Urteil vom 3. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
L.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2013,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich vom 21. März 2012 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung zurückwies,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von lit. a erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil bei der Beschwerde führenden Partei ausgewiesen sein muss,
dass solches weder geltend gemacht (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine mit Hinweisen) noch erkennbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 sowie statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen ),
dass ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf lit. b angezeigt ist,
dass nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (dazu statt vieler unlängst: Urteil 8C_473/2013 vom 29. Juli 2013 mit Hinweisen),
dass sich demzufolge die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel