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8C_507/2012 ΓÇó Non-entry for failure to pay court advance
8C_507/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVOct 15, 2012Inadmissible
The claimant appealed a cantonal social welfare decision to the Federal Supreme Court. After the request for legal aid was refused as the appeal appeared hopeless, the court ordered an advance payment of CHF 500 and then granted an additional deadline with a warning of non-entry. Because the advance was still not paid within the extended deadline, the Federal Supreme Court did not enter into the appeal in simplified proceedings and imposed court costs of CHF 200 on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist trotz Nachfrist führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der vorgeschriebene Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, braucht auf die Beschwerde materiell nicht eingetreten zu werden; die Ansetzung einer Nachfrist mit Nichteintretensandrohung genügt. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
{T 0/2}
8C_507/2012
Urteil vom 15. Oktober 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 14. Mai 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden,
in die Verfügung vom 11. September 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. September 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Oktober 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch