Appeal inadmissible for insufficient reasoning and late filing

8C_504/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVJul 27, 2012Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

C.________ appealed to the Federal Supreme Court against a non-entry decision of the Solothurn cantonal insurance court in an accident-insurance matter and sought free legal aid and counsel. After the court had warned him about the appeal requirements, his filing still failed to challenge the decisive procedural reasoning of the lower court, and a later supplemental submission came after expiry of the 30-day appeal period. The Federal Supreme Court therefore did not enter on the appeal. It waived court costs in view of the circumstances, declared the request for free proceedings moot, and rejected the request for appointed counsel as manifestly hopeless.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anfechtung eines vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Die Beschwerdeschrift muss einen rechtsgenüglichen Antrag und eine sachbezogene Begründung enthalten; sie hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen prozessualen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wird lediglich die materielle Seite des Streitstoffes thematisiert, liegt keine gültige Beschwerde vor. Eine nach Ablauf der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung vermag einen Begründungsmangel nicht zu heilen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; unentgeltliche Verbeiständung setzt Aussichtslosigkeit nicht voraus, und bei besonderen Umständen kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 64, 66 BGG).

Full text

{T 0/2}
8C_504/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 24. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 18. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2012 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 20. Juni 2012, worin auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie die Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung und auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht von C.________ am 13. Juli 2012 (Poststempel) zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Beschwerde vom 18. Juni 2012 den vorgenannten Erfordernissen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Beschwerdeführer namentlich nicht in hinreichender Weise mit der für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen prozessualen Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom "2. Juli" 2012 (Postaufgabe: 13. Juli 2012) nichts ändert, zumal diese - trotz ausdrücklichen Hinweisen des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 20. Juni 2012 auf die nicht erstreckbare Beschwerdefrist - erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und damit verspätet eingereicht worden ist,
dass demzufolge kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung in der Mitteilung vom 20. Juni 2012 eigens hingewiesen hatte,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

inadmissibilityreasoned appealnon-entry decisionappeal deadlinelegal aidsummary procedurecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory requirements of requests and reasoned argumentation.

Extracted holding

The appeal did not contain a legally sufficient request or a case-related reasoning engaging with the decisive procedural grounds.

Extracted reasoning

Under Art. 42 BGG, the appellant had to address the reasons for the lower court's non-entry decision; instead, he argued mainly on the merits and did not show any error in the procedural ruling.

Key legal question

Whether the later submission cured the defective appeal.

Extracted holding

No; the submission was filed after the non-extendable 30-day appeal period and therefore could not remedy the defect.

Extracted reasoning

Because the appeal period had expired, the supplementary filing was late and the court had already warned that the defect could only be corrected within the appeal time limit.

Key legal question

Whether court costs should be charged and legal aid granted.

Extracted holding

No court costs were charged due to the circumstances, the request for free legal assistance became moot, and the request for appointed counsel was denied as the appeal was hopeless.

Extracted reasoning

The court exercised discretion not to levy costs under Art. 66(1) second sentence BGG, but denied legal representation because the remedy had no prospect of success under Art. 64 BGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.