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8C_488/2013 ΓÇó Non-entry on appeal concerning suspension of disability pension
8C_488/2013Federal Supreme Court / Public Law Division IVJul 30, 2013Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a disability insurance matter against the cantonal decision upholding the refusal to restore suspensive effect after the IV office had declined provisional continued payment of a revoked pension. The appellant also asked for retroactive payment of a full disability pension and for legal aid. The Court held that only the suspensive-effect issue was at stake, that the cantonal ruling was an interlocutory decision, and that the appellant failed to show the requirements of Article 93 BGG. It therefore did not enter into the appeal. Legal aid was denied because the appeal was hopeless, and no court costs were charged.
Art. 93 BGG; appeal against a cantonal decision on suspensive effect in social insurance proceedings; such a ruling is an interlocutory decision and is only challengeable if the conditions of Article 93 BGG are pleaded and substantiated, in particular irreparable harm. If the appellant merely seeks review of the substantive claim, the Federal Supreme Court will not enter into the matter where the proceedings concern only the provisional effect of the administrative act. An obviously inadmissible appeal is hopeless and excludes legal aid; in exceptional circumstances court costs may be waived under Articles 65(4) and 66(1) BGG.
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8C_488/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 19. Juni 2013.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 19. Juni 2013, mit welchem dieses die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss faktischer Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 13. Februar 2013 schützte,
in die Beschwerde des L.________, mit welcher dieser unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die rückwirkende Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2008, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Verbindung mit der Verpflichtung der IV-Stelle, ihm rückwirkend ab Juni 2008 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente auszurichten, und eventualiter bis auf weiteres die Ausrichtung des ihm ab Juni 2008 zustehenden Rentenanspruchs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen liess,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Dezember 2009 die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2008, mit welcher diese die laufende ganze Invalidenrente des L.________ aufgehoben und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies,
dass dasselbe Gericht am 19. Dezember 2012 erneut die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 19. April 2011 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückwies,
dass die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die beantragte vorläufige Weiterausrichtung der aufgehobenen Rente ablehnte,
dass angesichts der faktischen Verfügung vom 13. Februar 2013 im Rahmen des kantonalen Prozesses einzig die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Verfahrensgegenstand war,
dass demnach auf den materiellen Antrag des Versicherten, es sei ihm rückwirkend eine ganze Invalidenrente auszurichten, nicht eingetreten werden kann,
dass vorinstanzliche Entscheide über den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Zwischenentscheide sind, da sie das Verfahren nicht abschliessen, so dass gegen sie die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG (vgl. dazu BGE 133 V 477 E. 5 S. 482) zulässig ist,
dass der Versicherte in seiner Beschwerde nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen des Art. 93 BGG, namentlich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, vorliegen soll,
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen und demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 65 Abs. 4 BGG),
dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold