Inadmissible appeal for insufficient reasoning under BGG

8C_478/2012Federal Supreme Court / Public Law Division IVJul 16, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Court dealt with a public-employment-law appeal against a Thurgau Administrative Court judgment. It held that the brief did not satisfy the mandatory reasoning requirements of the BGG because it failed to address the decisive lower-court reasoning and did not clearly demonstrate any constitutional violation. As the appeal was manifestly deficient, the Court did not grant a cure period and issued a non-entry decision in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen. Eine Beschwerde gegen einen kantonalrechtlich geprägten Entscheid muss sich mit den für den Ausgang massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und in gedrängter Form aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte durch welche Erwägungen verletzt sein sollen; rein appellatorische Kritik, pauschale Beanstandungen oder blosse Verweisungen genügen nicht. Werden lediglich kantonale Rechtsverletzungen gerügt, ist darzutun, inwiefern Verfassungsrecht verletzt sei. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht einzutreten (consid. 1).

Full text

T{T 0/2}
8C_478/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wetli,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des N.________ vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 133 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302),

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen),

dass diese Grundsätze auch anwendbar sind, insoweit das kantonale Recht auf das OR verweist, da durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens wird und nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen ist, wobei die übernommenen Normen des OR nicht als Privatrecht, sondern als subsidiäres öffentliches Recht des Kantons gelten (Urteile 8C_247/2010 vom 25. Juni 2010 und 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),

dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe vom 4. Juni 2012 den ge-nannten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Beschwerdeführer mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. S. 8 ff. des vorinstanzlichen Erkenntnisses) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist,
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers, soweit er sich - nebst dem "rechtserheblichen Sachverhalt und Prozessgeschichte" - über-haupt mit "den Erwägungen im (angefochtenen) Entscheid" bzw. dem "Rechtliche(n)" befasst (S. 9-12 der Beschwerde), namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass die in diesem Zusammenhang unter anderem erhobenen Bean-standungen, die Ausführungen der Vorinstanz seien "wenig überzeugend" resp. "unverständlich" und "aktenwidrig", hieran nichts ändern, weil auch insoweit die Begründung in keiner Weise den qualifizierten Anforderungen zu genügen vermag, welche Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt,

dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juli 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Keywords

admissibilityreasoning requirementqualified pleading dutyconstitutional rightspublic employment lawcourt costs

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Key legal question

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG.

Extracted holding

No. The appellant did not engage with the decisive reasoning of the lower court and did not specify any violated constitutional rights in a sufficiently clear and detailed manner.

Extracted reasoning

In cases based on cantonal law, and especially where constitutional rights are alleged, the appellant must challenge the relevant reasoning and show precisely how rights were violated. General criticism, mere assertions, or references are insufficient.

Key legal question

Whether the appellant should be given a deadline to cure the defective appeal.

Extracted holding

No. The defect justified immediate non-entry without a cure period.

Extracted reasoning

Under Art. 108(1)(b) BGG, the appeal was manifestly insufficiently reasoned, so the simplified procedure allowed immediate non-entry.

Key legal question

Court costs.

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant, reduced in light of the circumstances.

Extracted reasoning

The losing party bears the costs under Art. 66(1) BGG; the court set costs at CHF 500 taking the case circumstances into account.

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