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8C_458/2007 ΓÇó Appeal withdrawn in accident insurance case
8C_458/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IVDec 13, 2007Withdrawn
K. withdrew his appeal against the Bern Administrative Court's decision in a social insurance matter. The Federal Court therefore struck the case from the docket. It also waived court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens bei Rückzug der Beschwerde. Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG; bei Verzicht auf Gerichtskosten ist keine Kostenauflage zu verfügen.
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8C_458/2007
Verfügung vom 13. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 28. November 2007, worin K.________ die Beschwerde vom 27. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Juli 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Jancar