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8C_386/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social security appeal
8C_386/2007Federal Supreme Court / Public Law Division IVOct 11, 2007Dismissed
In a social insurance appeal concerning supplementary benefits to AHV/IV, the Federal Supreme Court held that the appellant’s filing of 14 July 2007, and the subsequent letters of 16 and 25 July 2007, failed to meet the statutory pleading requirements. Merely referring to attachments and asking the court to study them did not constitute a valid, reasoned appeal. The court therefore did not enter into the matter under the simplified procedure. Because no court costs were charged, the request for waiver of costs / unentgeltliche Rechtspflege became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie ein Rechtsbegehren und eine sachbezogene Begründung enthält, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ein blosses Verweisen auf Beilagen oder pauschale Hinweise genügt den Begründungsanforderungen nicht. Werden die Mängel innert Beschwerdefrist trotz richterlichem Hinweis nicht behoben, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Wird von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Kostenerlass als gegenstandslos.
{T 0/2}
8C_386/2007
Urteil vom 11. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 45, 4005 Basel.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2007.
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Eingabe der S.________ vom 14. Juli 2007 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass auch die nachträglichen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16. und 25. Juli 2007 nichts ändern, weil sie - trotz dem ausdrücklichen Hinweis des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 16. Juli 2007 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels und über die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit - wiederum keine gültigen Rechtsmittel darstellen, indem es in diesem Zusammenhang nicht genügt, auf verschiedene Beilagen zu verweisen, welche das Bundesgericht "gut zu studieren" habe, und geltend zu machen, "vergebens nach einem Anwalt (gesucht)" zu haben,
dass sich insoweit auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. August 2007 nebst Beilagen "betreffend Kostenerlass" bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nichts zu ihren Gunsten ergibt,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:
1.
Auf die Eingaben vom 14. und 16. sowie 25. Juli 2007 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: