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8C_26/2009 ΓÇó Late filing in disability insurance appeal upheld
8C_26/2009Federal Supreme Court / Public Law Division IVMar 17, 2009Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the disability-insurance appeal against the cantonal non-entry decision. It held that the cantonal court was entitled to find, on the balance of probabilities, that the administrative decision had been served by 23 May 2008 at the latest, so the complaint lodged on 25 June 2008 was out of time under the ATSG. The appellant did not show the factual finding to be manifestly incorrect or legally flawed. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Art. 60 Abs. 1 ATSG; Beweis der Zustellung einer Verwaltungsverfügung im Sozialversicherungsrecht. Für die Zustellung einer Verfügung der Massenverwaltung genügt hinsichtlich der prozessual relevanten Zustellungsfrage der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; der volle Beweis ist insoweit nicht erforderlich. Die Frage des Zustellzeitpunkts ist Tatfrage und für das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG überprüfbar. Kann die Vorinstanz gestützt auf eine schlüssige Würdigung der Umstände auf eine rechtzeitige Zustellung schliessen, bleiben ihre Feststellungen verbindlich; eine darauf beruhende Nichteintretens- bzw. Verspätungsfolge ist im vereinfachten Verfahren zu bestätigen.
{T 0/2}
8C_26/2009
Urteil vom 17. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre-Henri Gapany,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. November 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Freiburg einen Rentenanspruch des 1953 geborenen A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2008 (Freitag) verneinte,
dass das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, auf die hiegegen am 25. Juni 2008 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Verfügung vom 12. November 2008), weil es die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt erachtete,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat, dass die Zustellung an den Beschwerdeführer spätestens am 23. Mai 2008 (Freitag) ordnungsgemäss erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe erstmals am 26. Mai 2008 (Montag) von der Verfügung vom 16. Mai 2008 Kenntnis erhalten, unglaubhaft sei,
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. Mai 2008 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind, Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass das ordentliche Administrativverfahren der Massenverwaltung auf dem Gebiet der Invalidenversicherung (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) mit Verfügungserlass abgeschlossen wird (vgl. Urteil 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008 mit Hinweis),
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung der Verwaltungsverfügung erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (Urteile 8C_783/2008 vom 10. Dezember 2008 und 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008),
dass die fragliche Verfügung vom 16. Mai 2008 zwar nicht mit eingeschriebenem Brief eröffnet wurde,
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach die innert längstens drei Werktagen erfolgte parallele Postzustellung von Kopien der fraglichen Verfügung an weitere Adressaten in Zürich, Luzern und Freiburg bis zum 21. Mai 2008 - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Zustellung der Verfügung vom 16. Mai 2008 bis spätestens 23. Mai 2008 schliessen lässt, weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli