Non-entry for insufficiently reasoned appeal in public employment law

8C_247/2010Federal Supreme Court / Public Law Division IVJun 25, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a public employment dispute against a judgment of the Appenzell Ausserrhoden Administrative Court. It held that the appellant did not satisfy the qualified duty to reason constitutional complaints against cantonal or communal law, especially because she did not specifically allege arbitrariness. The appeal was therefore manifestly inadmissible and was not entered upon under simplified procedure. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen kantonal- oder kommunalrechtliche Entscheide: Wer einen auf kantonalem bzw. kommunalem Recht beruhenden Entscheid anficht, kann die Verletzung blossen kantonalen Rechts nicht selbständig rügen, sondern hat klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Der bloss pauschale Hinweis auf eine unrichtige Rechtsanwendung genügt nicht; insbesondere ist bei behaupteter willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts oder willkürlicher Sachverhaltsfeststellung eine qualifizierte Rüge erforderlich (vgl. E. 1). Fehlt eine solche Substantiierung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
8C_247/2010

Urteil vom 25. Juni 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Holzer.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der W.________ vom 17. März 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 24. Juni 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe; insbesondere kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen bzw. kommunalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen bzw. kommunalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie insbesondere das Willkürverbot, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen),
dass diese Grundsätze auch anwendbar sind, insoweit das kantonale bzw. kommunale Recht auf das OR verweist, da durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens wird und nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen ist, wobei die übernommenen Normen des OR nicht als Privatrecht, sondern als subsidiäres öffentliches Recht des Kantons bzw. der Gemeinde gelten (Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe der Beschwerdeführerin die genannten Anforderungen nicht erfüllt, indem jedenfalls nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Rügepflicht genügenden Weise klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei auch insbesondere keine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht wird,
dass somit auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer

Keywords

public employmentinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintarbitrarinesscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the federal reasoning requirements under the BGG.

Extracted holding

No. The filing did not clearly and specifically show, by reference to the cantonal court's reasoning, which constitutional rights were violated and how.

Extracted reasoning

For appeals against decisions based on cantonal or communal law, mere errors of cantonal law are not an independent ground; constitutional violations must be pleaded with qualified specificity under Art. 106(2) BGG. The submission did not invoke arbitrariness in a sufficiently concrete way.

Key legal question

Whether the appeal could be entered upon in simplified procedure.

Extracted holding

No. The remedy was manifestly inadmissible and could be dismissed without full proceedings.

Extracted reasoning

Because the required substantiation was absent, the court applied simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and did not enter into the merits.

Key legal question

Costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The appellant had to bear the court costs, reduced in view of the circumstances.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; the court took the case circumstances into account when fixing the amount.

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